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Über Meldepflicht

Was?

Wenn eine Person aus dem Ausland vorübergehend bei Ihnen oder für Sie in Belgien arbeitet, muss Ihnen diese Person einen Limosa-1-Meldungsnachweis vorlegen können.

Sie müssen danach fragen. Kann Ihnen der Arbeitnehmer keine Limosa-1 vorlegen, müssen Sie das melden.

Wer führt diese Meldung aus?

Sie müssen diese Meldung vornehmen, wenn die Aktivitäten bei Ihnen ausgeführt werden.

Sie können die Meldung auch durch einen Dritten ausführen lassen.

Wen müssen Sie melden?

Arbeitnehmer und Selbstständige in bestimmten Risikobranchen müssen einen Limosa-1-Meldenachweis vorlegen können. Lesen Sie mehr darüber, wen Sie melden müssen.

Wann müssen Sie die Meldung vornehmen?

Sie müssen die Limosa-1-Meldungsnachweise vor Beginn der Aktivitäten in Belgien beantragen.

Kann jemand keinen Limosa-1-Meldungsnachweis vorlegen, müssen Sie das sofort melden.

Wer ist befreit?

Es gibt verschiedene Befreiungen von dieser allgemeinen Verpflichtung. Diese hängen davon ab, aus welchen Gründen der Selbstständige nach Belgien kommt und wie lange er sich hier aufhält. Weitere Informationen über die Befreiung finden Sie auf de Limosa-Seite von Working in Belgium Neues Fenster.

Wie melden?

Sie benötigen einen gesicherten Zugang zu den Onlinediensten dieses Portals. Melden Sie sich mit einem digitalen Schlüssel Ihrer Wahl an. Anschließend können Sie die Meldung schnell und einfach über den Onlinedienst erstellen.

Wie sieht eine Limosa-1 aus?

Von jeder Meldung erhält der Antragsteller unverzüglich eine Limosa-1-Empfangsbescheinigung .pdf - Neues Fenster. Die elektronischen Versionen dieser Empfangsbescheinigungen müssen ausgedruckt werden.

QR-Code

Seit dem 01.03.2014 umfasst der Meldungsnachweis L1 einen QR-Code. Damit können Sie Personen, die Immobilienarbeiten ausführen, ganz einfach in Checkinatwork registrieren. Seit dem 14.04.2015 enthält der QR-Code auch die wichtigsten Daten aus der Limosa-Meldung.
Lesen Sie mehr über den QR-Code

Ihr eigener Meldungsnachweis

Für jede von Ihnen vorgenommene Meldung erhalten Sie ebenfalls einen spezifischen Limosa-Meldungsnachweis. Dieses Dokument müssen Sie den Inspektionsdiensten vorlegen können.

Wenn Sie keine Meldung vornehmen

Die Limosa-Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie den Behörden einen fehlenden Limosa-1-Meldungsnachweis nicht angeben, kann das straf- oder zivilrechtliche Folgen haben.

Folgende Personen und Unternehmen können sanktioniert werden:

  • Arbeitgeber oder deren Angestellte oder Bevollmächtigte
  • die entsandten Selbstständigen

Auch die Person, bei der oder für die die Tätigkeiten in Belgien ausgeübt werden, kann belangt werden, wenn sie den Behörden das Fehlen einer Limosa-1 nicht melden.

Seit wann muss eine Meldung erfolgen?

Die Limosa-Meldepflicht ist am 1. April 2007 in Kraft getreten.

Welche Daten benötigen Sie, um eine fehlende Limosa-1 vorzunehmen?

Lesen Sie auf der Seite „Bevor Sie beginnen“, welche Daten Sie für Ihre Meldung benötigen.

Wie lange bleibt eine Limosa-1 gültig?

Die Meldung für einen Arbeitnehmer oder Selbstständigen muss stets die Dauer der Tätigkeiten in Belgien abdecken.

Dauert der Auftrag länger als ursprünglich gemeldet? Dann muss eine neue Meldung erfolgen, und zwar noch bevor die ursprünglich gemeldete Dauer abgelaufen ist.

Die Originalmeldung

Über den Onlinedienst „Limosa – Meldepflicht“ können Sie die Originalmeldung auch anstelle des ausländischen Arbeitnehmers oder Selbstständigen vornehmen.